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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 170/02

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Geschäftsführervergütung

Leitsatz

Das Gehalt und eine Gewinntantieme, die die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu zahlen verspricht, kann verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein, wenn sie - dem Grunde und/oder der Höhe nach - nicht dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt zusagen würde.

Fundstelle(n):
KAAAB-80014

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