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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 55/04

Gesetze: VO (EWG) Nr. 800/1999 Art 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art 5 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 793 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 912f VO (EWG) Nr.2913/92 Art 4 Nr. 19 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art 161

Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle

Leitsatz

Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1 EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt die körperliche Gestellung nicht.

Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird.

Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.

Fundstelle(n):
WAAAB-80010

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