Gesetze:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art 7 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art 5 Abs. 5
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 793 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art 912f
VO (EWG) Nr.2913/92 Art 4 Nr. 19
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art 161
Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle
Leitsatz
Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1 EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware
vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt
die körperliche Gestellung nicht.
Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von
der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird.
Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.
Fundstelle(n): WAAAB-80010
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