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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VI 161/03 EFG 2006 S. 689 Nr. 9

Gesetze: FGO § 133a

Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge

Leitsatz

Über eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren - hier Protokollberichtigung - in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Senats entschieden hat.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 689 Nr. 9
PAAAB-80008

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