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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VI 151/05

Gesetze: AO § 183 Abs. 1, AO § 183 Abs. 3

Konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht

Leitsatz

Ein konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht kann angenommen werden, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide schon seit mehreren Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dies dem Finanzamt ebenso mitgeteilt hat wie die Tatsache, dass Meinungsverschiedenheiten bestehen und die Mitgesellschafter nicht über die Durchführung einer Außenprüfung berichtet haben.

Fundstelle(n):
FAAAB-80007

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