Steuerbefreiung für an Spielbankangestellte aus dem Tronc gezahlte Trinkgelder
Leitsatz
1. Sind die Beschäftigten einer Spielbank verpflichtet, „Trinkgelder”, die sie von Besuchern erhalten, unmittelbar den dafür
bereit gestellten Behältern (sog. Trinkgeldbüchsen) zuzuführen, und werden die zentral gesammelten Gelder von der Spielbank
unter Beachtung eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels unter den im Automatenspiel tätigen Arbeitnehmern
verteilt, so handelt es sich um nach § 3 Nr. 51 EStG 2002 steuerfreie „Trinkgelder”.
2. Bei dem in § 3 Nr. 51 EStG genannten Merkmal „freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht” handelt es sich
um einen einheitlichen Tatbestand, der die Steuerbefreiung bei rechtlichem wie auch bei faktischem Zwang ausschließt, wobei
der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterleitung von freiwilligen Zahlungen der Kunden die Steuerbefreiung
nicht ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1403 Nr. 26 EFG 2006 S. 630 Nr. 9 KÖSDI 2006 S. 15118 Nr. 6 ZAAAB-79991
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