Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter
Bildung einer erneuten Ansparrücklage wegen Fristablaufs
Leitsatz
1. Für die Anerkennung einer vom Steuerpflichtigen gebildeten Ansparrücklage für die geplante Anschaffung von mehreren gleichartigen
Wirtschaftgütern mit jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe ist es ausreichend, wenn die Investitionsvorhaben
einzeln in einer Anlage zur Bilanz aufgelistet und in einer einzigen Sammelbuchung eingebucht werden (hier: Ansparrücklage
eines Installationsbetriebes für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für fünf Ford Transit mit Anschaffungskosten von je
60000 DM).
2. Die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes ist zur Konkretisierung der geplanten Investitionen auch dann
nicht erforderlich, wenn mehrere funktionsgleiche Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen.
3. Das Tatbestandsmerkmal einer „voraussichtlichen” Investition erfordert aus Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage
gebildet wird, eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.
4. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht daran gehindert, für dieselbe Investition eine erneute Ansparrücklage zu bilden,
wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist. Auch ist in der wiederholten Rücklagenbildung
ohne die tatsächliche Vornahme der betreffenden Investition kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2006 S. 695 DB 2007 S. 3 Nr. 27 EFG 2006 S. 641 Nr. 9 KÖSDI 2006 S. 15114 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2006 S. 1091 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 680 YAAAB-79987
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