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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht des Schweizer Kantons Zürich
I. Überblick
1. Einführung
Zürich schafft die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht ab. Lange wurde diskutiert, ob unter Umständen im Rahmen der zum erfolgten Totalrevision der Kantonsverfassung (KV) die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestrichen werden sollte (vgl. Verfassungsrat des Kantons Zürich, Öffentliche Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf – Zusammenfassung der Eingaben von Einzelpersonen und Organisationen, S. 53, siehe unter www.verfassungsrat.zh.ch/allerlei/zusammenfassung.pdf). In der in der Volksabstimmung vom angenommenen KV wurde auf die ursprünglich geplante Aufzählung der Steuerarten (so noch Art. 138 KV-Entwurf 2003) verzichtet und damit auch auf eine eventuelle Streichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus der Liste derjenigen Steuern, die der Kanton grundsätzlich erheben darf; stattdessen wurde die Frage, welche Steuern grundsätzlich erhoben werden können, dem kantonalen Gesetzgeber anheim S. 266 gestellt (Art. 125 KV). Zwar ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit Jahren ein politisches Reizthema in Zürich (vgl. z. B. die Ende 1999 gescheiterte Volksinitiative für die Abschaffung der Erbs...