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Haftungsfragen im Wohnungseigentum
Zur Verantwortlichkeit von Verwalter, Verwaltungsbeirat und Wohnungseigentümern
Haftungsfälle können eine Wohnungseigentumsgemeinschaft in mannigfacher Hinsicht (be)treffen: Im Mittelpunkt zahlreicher Entscheidungen steht die Person des Wohnungsverwalters, dem § 27 WEG eine starke Position einräumt. So ist er insbesondere dafür zuständig, die gemeinschaftlichen Gelder der Gemeinschaft zu verwalten und in ihrem Namen und mit Wirkung für und gegen sie Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Speziell die Rücklagenkonten weisen zuweilen erhebliche Summen auf. Rechtswidrige Zugriffe auf Konten der Gemeinschaft durch kriminelle Verwalter sind heute leider keine Seltenheit mehr. Aber nicht nur in dieser Richtung kann sich ein Verwalter haftbar machen. Durch unsachgemäße Verwaltung können sowohl der Gemeinschaft als auch Dritten Schäden entstehen. Darüber hinaus kann auch das Fehlverhalten von Mitgliedern des – zur Kontrolle des Verwalters eingesetzten – Verwaltungsbeirats und einzelner Wohnungseigentümer Haftungsfragen aufwerfen.
I. Haftung des Verwalters
1. Grundlagen
Der Verwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen...