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FG Baden-Württemberg 06.10.2005 8 K 349/01, NWB direkt 12/2006 S. -1

Zurechnung von Kapitaleinkünften bei Treuhandverhältnis

Die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Treugeber setzt voraus, dass der Treugeber das Risiko der Einkunftserzielung trägt. Nicht ausreichend ist insoweit, dass dem Treugeber das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt. Eine Schätzung verschwiegener Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag, der an der unteren Grenze des möglichen Schätzungsrahmens liegt, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn über die tatsächliche Höhe der Einkünfte und des angelegten Kapitalvermögens keine vollständigen Unterlagen vorliegen.