BFH Beschluss v. - XI B 116/04

Keine Beiladung während der Aussetzung des Verfahrens

Gesetze: FGO § 60

Instanzenzug:

Gründe

1. Mit Beschluss vom hat das Finanzgericht (FG) den Beschwerdeführer zum Klageverfahren seiner am verstorbenen Ehefrau, der Klägerin, beigeladen, weil der Rechtsstreit die Aufteilung von Einkommensteuerbescheiden betreffe, die gegen die Klägerin und den Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als Eheleute ergangen seien. Bereits mit Beschluss vom hatte das FG das Klageverfahren 10 K 211/00 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beiladungsbeschluss aufzuheben.

2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG durfte während der Aussetzung des Verfahrens keine Beiladung aussprechen (vgl. , BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147).

a) Die Aussetzung des Verfahrens steht der Beschwerdeeinlegung nicht entgegen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 249 Rn. 12; Zöller/ Greger, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 249 Rn. 5; , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1995, 2563, und , NJW 1965, 1019).

b) Nach der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im FG-Prozess sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 249 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den Prozessbeteiligten ohne Wirkung. Dieser Grundsatz gilt —wie sich im Gegenschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO ergibt— auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts (vgl. , BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101, m.w.N.; , juris Nr: STRE200051117, m.w.N.).

Da die verstorbene Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten war, blieb ihr Tod zwar zunächst ohne Auswirkung auf das Verfahren; die erteilte Prozessvollmacht ist durch den Tod nicht aufgehoben worden (§ 62 FGO i.V.m. § 155 FGO und §§ 86, 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO; vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom X B 79/01, BFH/NV 2002, 1035; in juris Nr: STRE200051117, und vom VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 17, 18 und Vor § 74 Rz. 4, jeweils m.w.N.). Nachdem das FG allerdings auf Antrag des Prozessbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hatte, durfte es gegenüber den Prozessbeteiligten keine Prozesshandlungen mehr vornehmen, soweit sie nicht als innere Geschäftstätigkeit nur vorbereitender Art waren (vgl. , BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225; , NJW 1990, 1854). Der Beiladungsbeschluss, mit dem der Beschwerdeführer die Stellung eines Beigeladenen und damit eines Prozessbeteiligten (§ 57 Nr. 3 FGO) erhalten sollte, durfte damit nicht ergehen, solange das Verfahren ausgesetzt war (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom L 16/B 15/73, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung 1975, B 13).

c) Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (, BFH/NV 1999, 1483, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 951 Nr. 5
JAAAB-79632