Gesetze: WpHG § 31WpHG § 33Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4
Leitsatz
a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.
b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicherheiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.
c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.
d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.
e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befragung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1865 Nr. 37 DB 2001 S. 2038 Nr. 38 DStR 2001 S. 2168 Nr. 50 LAAAB-79491
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