Prüfung, Beratung und Unabhängigkeit des Abschlußprüfers – Eine Analyse der neuen Unabhängigkeitsnormen des HGB im Lichte empirischer Forschungsergebnisse (Zusammenfassung)
Die gleichzeitige Beratung eines Prüfungsmandanten intensiviert die persönlichen Bindungen des Prüfers mit den Funktionsträgern des Mandanten, konfrontiert den Prüfer damit, unter Umständen Sachverhalte beurteilen zu müssen, deren Gestaltung er beeinflußt hat, und erhöht das Umsatzvolumen mit dem Mandanten, so daß die Unabhängigkeit des Abschlußprüfers gefährdet ist. Sowohl das Quasi-Renten-Modell als auch der agencytheoretische Ansatz bestätigen diese Unabhängigkeitsgefährdung. Im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes wurden die deutschen Unabhängigkeitsnormen verschärft und dem Abschlußprüfer bestimmte Beratungsleistungen explizit verboten. Diese zusätzlichen Ausschlußtatbestände erscheinen aus dem Blickwinkel empirischer Forschungsergebnisse gerechtfertigt. Dort wird zwar kein negativer Einfluß der Beratungstätigkeit auf die tatsächliche, wohl aber auf die wahrgenommene Unabhängigkeit des Abschlußprüfers festgestellt. Die Öffentlichkeit wird Jahresabschlußinformationen nicht vertrauen, sofern sie den Prüfer als abhängig wahrnimmt.
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Fundstelle(n):
BFuP 1/2006 Seite 42
DAAAB-79352