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Neues deutsch-chinesisches Investitionsförderungs- und -schutzabkommen in Kraft getreten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am mitgeteilt, dass das neue deutsch-chinesische Investitionsförderungs- und -schutzabkommen mit Wirkung vom in Kraft getreten ist. Dies haben beide Staaten jetzt im Rahmen eines Notenwechsels bestätigt.
Das Abkommen löst die bisher geltende Vereinbarung aus dem Jahr 1983 ab und stellt die bilateralen Investitionsbeziehungen durch ein modernisiertes Rahmenwerk auf ein hohes, international übliches Schutzniveau.
Neu ist insbesondere:
Auch Holdingkonstruktionen werden in den Vertragsschutz einbezogen. S. 54
Beide Seiten sichern den investierenden Unternehmen grundsätzlich die Gleichbehandlung mit inländischen Unternehmen zu. Die chinesische Seite wird noch bestehende Ausnahmen von diesem Grundsatz schrittweise abbauen.
Der Eigentumsschutz wird durch eine Verbesserung der Entschädigungspflicht bei Enteignungen gestärkt.
Der freie Transfer u. a. von Gewinnen ohne besondere Genehmigungserfordernisse wird garantiert.
Dem Investor wird das Recht auf Zugang zu einem internationalen Schiedsgericht wegen sämtlicher möglicher Vertragsverletzungen eingeräumt.
Die Bundesregierung schafft mit ihren 115 geltenden Investitionsschutzverträgen verlässlic...