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Rückstellung bei Altersteilzeit nach dem Blockmodell
Der Arbeitgeber darf bei einer Vereinbarung über Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell eine Rückstellung für seine Verpflichtung bilden, dem Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase Gehalt zu zahlen. Die Rückstellung ist jedoch nicht bereits mit Beginn der Beschäftigungsphase in voller Höhe zu bilden, sondern ratierlich und zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Ende aufzubauen. Mit Beginn der Freistellungsphase ist der angesammelte Rückstellungsbetrag dann spiegelbildlich, d. h. zeitanteilig aufzulösen.
Der Höhe nach umfasst die Rückstellung sowohl das während der Freistellungsphase zu zahlende eigentliche Arbeitsentgelt als auch die während der Freistellungsphase zu leistenden Aufstockungsentgelte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG sowie die Nebenleistungen wie Urlaubs- und ...