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Abnehmernachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Der Belegnachweis, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Abnehmerversicherung), muss beim Beginn der Beförderung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen. Mit einer nach Ausführung einer Lieferung erstellten und darüber hinaus falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung der Gegenstände der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht führen.