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Zwischenanlage von Vermietungseinkünften in Devisenoptionsgeschäften
Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer „Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsguts erforderlich ist – bedürfte. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre” können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der § 23 Abs. 2 Satz 1, § 22 Nr. 3 Satz 1 1.Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden. Der bloße Wille des Steuerpflichtigen, mit dem angelegten Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt Ein...