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Korrektur einer überhöhten AfA
AfA vom Restwert einer Immobilie, für die fehlerhaft sowohl Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG als auch eine AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorgenommen worden ist, sind nicht durch eine Verkürzung des verbleibenden Abschreibungszeitraums, sondern durch Herabsetzung der Abschreibungsbeträge auf den unverkürzten Abschreibungszeitraum vorzunehmen.