Einsatzwechseltätigkeit;
Neuregelung aufgrund der , VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04, VI R 70/03 (BStBl 2005 II S. 782 ff) und des (BStBl 2005 I S. 960)
Neuregelungen des Werbungskostenabzuges und Arbeitgeberersatzes bei Einsatzwechseltätigkeit
(BStBl 2005 I S. 960), (BStBl 2005 I S. 673)
Bezug:
Mit den Urteilen vom hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit geändert. Dies hat Auswirkungen auf die LStR und LStH; eine Anpassung wurde bereits in den LStR und LStH 2006 vorgenommen.
1 Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung (Tz. II IV C 5 – S 2353 – 211/05)
Bislang galt nach H 43 (6-12) „Wahlrecht” LStH 2005 und Rechtsprechung des BFH für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, welche an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und auswärtig untergebracht sind, ein Wahlrecht. Danach konnte der Arbeitnehmer zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung (R 43 Abs. 6 Satz 1 LStR) und denen der Einsatzwechseltätigkeit wählen. Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand galten für die ersten drei Monate der Tätigkeit die gleichen Grundsätze (R 43 Abs. 12 LStR, BStBl 2004 I S. 582).
Der BFH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen (u. a. , BStBl 2005 II S. 782) seine bisherige Rechtsansicht zum Wahlrecht aufgegeben. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort auch wohnt. Der Bezug einer Unterkunft an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unterscheidet sich jedoch von einem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort dadurch, dass nur eine vorübergehende räumliche Bindung entsteht und der Arbeitnehmer die Kosten für die Familienheimfahrten nicht dadurch senken kann, dass er seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Beschäftigungsorts verlegt.
Liegt – wie im Urteilsfall – eine regelmäßige, ortsgebundene und dauerhaft angelegte Arbeitsstätte nicht vor, sind die Abzugsbeschränkungen der doppelten Haushaltsführung und der Entfernungspauschale nicht anwendbar. In diesem Fall richtet sich der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die Regelungen der R 43 Abs. 12 LStR 2005 sowie H 43 (6-12) „Wahlrecht” LStH 2005 und des (BStBl 2004 I S. 582) sind überholt.
Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, sind danach in allen offenen Fällen folgende Aufwendungen abzugsfähig:
Fahrtkosten von der Heimatwohnung zum auswärtigen Tätigkeitsort:
ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze (H 38 „Pauschale Kilometersätze” LStH)
Fahrtkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Einsatzstelle:
ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze (H 38 „Pauschale Kilometersätze” LStH), unabhängig von der Entfernung (30-km-Grenze nicht anzuwenden)
Kosten der Übernachtung:
ohne zeitliche Beschränkung, in vollem Umfang
Verpflegungsmehraufwendungen:
beschränkt auf 3 Monate am gleichen Einsatzort, maßgebend ist die Abwesenheitsdauer vom Lebensmittelpunkt
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Beachte: |
Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen ist erstmals für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden (s. BMF-Schreiben vom , BStBl 2005 I S. 673). Für alle offenen Fälle der Zeiträume bis einschließlich 2005 sind Verpflegungsmehraufwendungen über die Dreimonatsfrist hinaus zu gewähren. Dabei ist ab dem 4. Monat die Abwesenheit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend. |
2 Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr (Tz. III
Kehrt der Arbeitnehmer von ständig wechselnden Tätigkeitsstätten täglich zu seiner Wohnung zurück, gilt in allen offenen Fällen Folgendes:
Fahrtkosten von der Heimatwohnung zur Einsatzstelle:
Anwendung der 30-km-Grenze (R 38 Abs. 3 LStR)
Entfernung von mehr als 30 km:
ohne zeitliche Beschränkung, in tatsächlicher Höhe oder pauschale Kilometersätze
Entfernung bis 30 km:
Ansatz der Entfernungspauschale
Verpflegungsmehraufwendungen:
beschränkt auf 3 Monate am gleichen Einsatzort, maßgebend ist grundsätzlich die Abwesenheitsdauer vom Lebensmittelpunkt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beachte: |
Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen ist erstmals für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden (s. BMF-Schreiben vom , BStBl 2005 I S. 673). |
3 Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer an dieser Betriebsstätte Tätigkeiten wahrzunehmen hat oder wahrnimmt. Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nicht nach zeitlichen oder qualitativen Merkmalen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer diese Stätte mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd, immer wieder aufsucht.
R 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sind weiter gültig, Satz 2 ist überholt.
Nach Auffassung des ) ist der Betrieb des Arbeitgebers auch dann als (regelmäßige) Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn der Betrieb morgens und abends nur aufgesucht wird, um die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die Aufträge abzurechnen. Des Weiteren reicht das Aufsuchen des Betriebssitzes zum Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug für die Weiterfahrt zur entsprechenden Einsatzstelle bereits aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Fahrten ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung führen (H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” 4. Anstrich LStH 2006).
Mit Verlassen des Betriebssitzes (oder der sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, der er zugeordnet ist) beginnt die Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Werbungskostenabzug richtet sich in diesen Fällen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Ermittlung der Fahrtkosten zu den ständig wechselnden Einsatzstellen und der Übernachtungskosten richtet sich nach Dienstreisegrundsätzen.
In den Fällen des Sammeltransports vom Betrieb zu den ständig wechselnden Einsatzstellen kommt ein Werbungskostenabzug i. d. R. mangels eigener Aufwendungen nicht in Betracht. Ein Entgelt für die Beförderung kann als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 42 Abs. 3 Satz 3 LStR).
In seinem Urteil vom () hat der BFH klargestellt, dass der Begriff des Tätigkeitsmittelpunktes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entspricht. Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesen Fällen daher die Abwesenheit vom Betriebssitz maßgebend.
4 Wahlrecht nach Tz. V des
Nach dem (BStBl 2005 I S. 960), Tz. V, ist es nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2005 nach den Regelungen der LStR 2005 verfahren. Dieses „Wahlrecht” kann für jede Einsatzstelle im Veranlagungszeitraum gesondert ausgeübt werden.
Die als Anlagen beigefügten Übersichten zeigen die abziehbaren Werbungskosten nach den Regelungen des und denen der LStR 2005.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2353 - 68/1 - St 22
Fundstelle(n):
FAAAB-79159