Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO
Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist; bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach dem Wortlaut des § 173 AO („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO wird die festgesetzte Steuer geändert, nicht aber die Anrechnungsverfügung.
Das (BStBl 1990 II S. 610) betrifft den besonders gelagerten Fall einer Nettolohnvereinbarung und kann daher nicht verallgemeinert werden.
Die von nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind durch eine Korrektur der Anrechnungsverfügung unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nur dann zulässig ist, wenn die Kapitalerträge, von denen die Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden, bei der Steuerfestsetzung erfasst wurden, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Verhindert der Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erfassung der nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge, hat auch eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu unterbleiben.
Eine verlängerte Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO scheidet aus, wenn die Steueranrechnungsbeträge den Einkommensteuer-Mehrbetrag aus den entsprechenden Kapitalerträgen übersteigen. Es fehlt an dem objektiven, mindestens jedoch an dem subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, da kein Taterfolg durch eine zu niedrig festgesetzte Einkommensteuer eingetreten ist, bzw. der Nachweis des subjektiven Tatbestandes nicht möglich ist.
Die OFD bittet, diese Grundsätze auch in Schätzungsfällen bei Abgabe der Steuererklärung nach eingetretener Bestandskraft zu beachten.
Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer (in Altfällen) vgl. AO-Kartei § 218 Abs. 2 Karte 1 N.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0351 A - 10 - St II 4.01
Fundstelle(n):
TAAAB-79111