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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2020/04 EFG 2006 S. 896 Nr. 12

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStDV § 56

Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

Leitsatz

Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt, so ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht durchzuführen, wenn auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erfolgte.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1061 Nr. 17
EFG 2006 S. 896 Nr. 12
PAAAB-78820

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