Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung
Leitsatz
1. Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der
beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen
Betätigung eingesetzt wird.
2. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden
und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung
des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung).
Können die vom Kläger behaupteten Kosten nicht überprüft werden, so sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung
repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder des Waschmaschinenherstellers sowie der Angaben des Klägers zu schätzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 811 Nr. 11 FAAAB-78806
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