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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 202/04 EFG 2006 S. 811 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6EStG § 12 Nr. 1 S. 2 AO § 162FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel

Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung

Leitsatz

1. Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird.

2. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung). Können die vom Kläger behaupteten Kosten nicht überprüft werden, so sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder des Waschmaschinenherstellers sowie der Angaben des Klägers zu schätzen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 811 Nr. 11
FAAAB-78806

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