Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Dänemark – ein Überblick
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
Die Generalnorm für die Handhabe von gewöhnlichen Verlusten im dänischen Steuerrecht ist § 15 LL.
Seit dem können Verluste unbegrenzt vorgetragen werden (§ 15 Abs. 1 LL). Vor diesem Zeitpunkt war der Vortrag auf fünf Jahre beschränkt. Eine Verrechnung muss erfolgen, sobald die Gesellschaft positive Einkommen erwirtschaftet. Bleibt weiterhin ein Verlustüberhang bestehen, wird dieser erneut vorgetragen. Bei Existenz mehrerer Verluste ist der älteste als erstes aufzulösen.
Der Verlustrücktrag ist in Dänemark nicht zulässig.
II. Besondere Aspekte des Verlustabzugs bzw. der Verlustverrechnung
1. Veräußerungsverluste
§ 6 Abs. 5 EBL regelt die Verlustbehandlung bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. Mit Wirkung vom wurde die Beschränkung des Vortrags (fünf Jahre) für diese Veräußerungsverluste ebenfalls aufgehoben. Sie können nun unbegrenzt vorgetragen, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern derselben Art verrechnet werden.
Das Prinzip der Verlustverrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von gleichen Wirtschaftsgütern greift ebenso bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Haltedauer weniger als drei Jahre betr...