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FG Rheinland-Pfalz 30.9.2004 1 K 1502/03, IWB 5/2006 S. 1021

Abgabenordnung | Benennungsverlangen bei ausländischem Zahlungsempfänger

(1) Eine Außenprüfung ist dann unmittelbar nach ihrem Beginn i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochen, wenn die vorgenommenen Prüfungshandlungen nicht zu derart verwertbaren Feststellungen geführt haben, dass hieran bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden kann. (2) Ein ausländischer Empfänger von Provisionszahlungen ist i. S. des § 160 AO hinreichend genau benannt, wenn es sich dabei um eine rechtlich und wirtschaftlich existente, über Grundbesitz verfügende, der GbR ähnliche Gesellschaft handelt, deren Gesellschafter namentlich bekannte natürliche Personen sind und die zudem nach Auskunft der ausländischen Steuerverwaltung die Provisionszahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat; dies gilt auch bei Weiterüberweisung von Provisionseinnahmen an eine nicht an der Gesellschaft beteiligte ausländische sog. Brie...