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FG Düsseldorf 01.09.2005 11 K 5169/02 Gr, BG, NWB direkt 10/2006 S. 11

Unschädliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Von einem Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erworbene Grundstücke werden für hoheitliche Zwecke benutzt und sind daher von der Grundsteuer befreit. Allein die Beurteilung von Grundstücken als Ackerland oder Forstfläche im Rahmen der Bodenschätzung und die entsprechende Eintragung beim Katasteramt genügen nicht für die Annahme einer die Steuerbefreiung ausschließenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundbesitz, wenn keine tatsächliche Nutzung ür land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorliegt. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines sog. aussetzenden Forstbetriebs ist erst bei einer Mindestgröße von zusammenhängenden Waldflächen von mehr als 2 Hektar anzunehmen. Die gesetzli...