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Anteilsvereinigung
Eine Vereinigung aller Anteile i. S. von § 1Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn der Anteilserwerber einen Teil der Anteile mittelbar über eine andere Gesellschaft erhält, an der er bis zu 100 v. H. beteiligt ist, z. B. an einer GmbH & Co. KG, bei der er einziger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.