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FG Köln 15.12.2005 2 K 4897/01, NWB direkt 10/2006 S. 9

Leistungsort bei sonstiger Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung verlagert sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG an den Sitz des Leistungsempfängers; dies gilt auch für die Forderungseinziehung. Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG auf die von der Steuerfreiheit ausgenommenen Umsätze der Forderungseinziehung Bezug nimmt.