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Entnahme aus landwirtschaftlichem Betriebsvermögen
In der Verpachtung einer Teilfläche eines im übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebs für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche liegt keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnte.