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Kein Verzicht auf Stundungszinsen
Die augenblickliche Illiquidität des Steuerschuldners kann dann als persönlicher Billigkeitsgrund den Verzicht des Steuergläubigers auf Stundungszinsen bedingen, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf persönlichen Verhältnissen wie Krankheit oder erheblichen Geschäftsverlusten beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige nur wegen nicht bezahlter, fälliger, unverzinslicher Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber in vorübergehende, den Stundungsantrag auslösende Liquiditätsprobleme geraten ist, wenn er aber über ein Jahr Zeit hatte, sich auf die Steuernachforderung entsprechend vorzubereiten, er zudem abzüglich aller Verbindlichkeiten über ein erhebliches Reinvermögen verfügt und ihm daher auch z. B. die Aufnahme eines Darlehens zur pünktlichen Bezahlung der Steu...