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Formwechsel auch zum Teilwert
BFH tritt Verwaltungsauffassung entgegen
In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene Betriebsvermögen nach dem mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Mit diesem Urteil stellt sich der BFH gegen die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung in dem so genannten Umwandlungssteuererlass.
Formwechselnde Umwandlung
Erst das Umwandlungsgesetz 1994 hat Unternehmen, die in einer anderen Rechtsform fortgeführt werden sollten, die Möglichkeit der „formwechselnden Umwandlung” als Alternative zur kostspieligen und schwerfälligen Übertragung des Unternehmens auf eine neu errichtete Gesellschaft mit anschließender Liquidation eröffnet. Dabei wird die Rechtsform in einem Akt ohne Rechtsträgerwechsel und damit unter Fortführung der Buchwerte des Betriebsvermögens geändert.
Seitdem vertritt die Finanzverwaltung in auffälligem Gegensatz zur überwiegenden Meinung im Schrifttum beharrlich die Auffassung, dass auch steuerlich der Formwechsel nur zu Buchwerten erfolgen kann. Eine aus einer umgewandelten KG hervorgegangene GmbH, die bei der Umwandlung den Auftragsbestand zum Teilwert S. 2a...