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Das Arbeitszeitgesetz
Eine systematische Darstellung des Arbeitszeitrechts nach dem Arbeitszeitgesetz
Seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) am sind umfangreiche Änderungen, insbesondere durch das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt” v. (BGBl 2003 I S. 3002) am Arbeitszeitgesetz vorgenommen worden. Die nach dem Gesetz möglichen günstigeren tarifvertraglichen Regelungen haben keineswegs die gesetzlichen Regelungen verdrängt. Die vielfältigen gerichtlichen Entscheidungen zeigen, dass die Auslegungen des Arbeitszeitgesetzes aktuelle Bedeutung für die Arbeitsrechtspraxis behalten haben. Der Beitrag bringt die Benutzer auf den neuesten Stand der Gesetzgebung und der Auslegung.
I. Zielsetzung
Das Arbeitszeitgesetz ist ein Arbeitnehmer-Schutzgesetz. Nach seinem § 1 bezweckt es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Außerdem sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer geschützt werden. Das Arbeitszeitgesetz legt weder Beginn und Ende noch sonst wie die Dauer der Arbeitszeit fest, son-S. 776dern bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen durch einzel- oder kollektivvertragliche Regelungen die Arbeitszeit vereinbart werden kann. Das Arbeitszeitgesetz enthält auch keine Regelungen über Vergütungen der A...