Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises
Gesetze: FGO § 96
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), geb. 1938, übte bis zum Erreichen ihres 60. Lebensjahres den Beruf einer Bankkauffrau aus. Seit Mai 1998 ist sie im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge. In den Jahren 2000 und 2001 machte die Klägerin für ein Studium der Soziologie Berufsausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte jeweils 2 400 DM als Sonderausgaben an. Für das Streitjahr 2002 machte die Klägerin für ein Studium der Literaturwissenschaft, Soziologie und Psychologie wiederum Sonderausgaben geltend, deren Abzug das FA nunmehr versagte.
Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte die Klägerin, Aufwendungen in Höhe von 1 997,50 € als vorab entstandene Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie nach dem Studium beabsichtige, als freie Journalistin tätig zu werden. Das FG wies die Klage ab. Es sah im Streitfall keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden seien.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— zweite Alternative)
a) Das FG ist mit dem Rechtssatz, „dass ein beruflicher Veranlassungszusammenhang bei Aufwendungen für ein Hochschulstudium nur gegeben sei, wenn hierfür Anhaltspunkte vorlägen”, nicht von den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) und vom VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) abgewichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diesen Entscheidungen nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass „der berufliche Veranlassungszusammenhang bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen wie einem Hochschulstudium regelmäßig gegeben” ist. Vielmehr hat der BFH in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass die erforderliche berufliche Veranlassung dann gegeben ist, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Die gleiche Aussage enthält auch das angefochtene finanzgerichtliche Urteil mit dem Nachsatz, dass dafür im Streitfall keine Anhaltspunkte vorliegen.
b) Entgegen der Behauptung der Klägerin enthält das angefochtene Urteil des FG nicht den Rechtssatz, „dass bei Aufwendungen für ein Hochschulstudium nicht objektiv erkennbar die aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbare Absicht besteht, später eine Erwerbstätigkeit in dieser Richtung auszuüben”.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Steuerpflichtigen, die für den Abzug von Aufwendungen für ein Hochschulstudium als vorab entstandene Betriebsausgaben den Zusammenhang der Aufwendungen mit erwarteten späteren Einnahmen darlegen und nachweisen müssen, eine Erleichterung der Anforderungen an einen Beweis nach den Grundsätzen des prima-facie-Beweises gewährt werden muss, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, da diese Frage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises setzt das Vorliegen eines „typischen Geschehensablaufs” voraus (vgl. , BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, unter II.2.b) aa). Daran fehlt es aber im Streitfall. Denn nach der Lebenserfahrung kann es nicht als typisch angesehen werden, dass eine 64 Jahre alte ehemalige Bankkauffrau mit Versorgungsbezügen ein Hochschulstudium aus dem Grund absolviert, mit dem erworbenen Wissen in einem späteren Beruf Einkünfte zu erzielen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAB-78318