OFD Koblenz - S 2252 A

Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 61/2005 (aktualisierte Version)

Das FG des Saarlands hatte mit Urteil vom (EFG 2002, S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az. VIII R 64/02 hat der die v.g. FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiermit hat der BFH den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle hinsichtlich der früheren Einkünfte grundsätzlich kein nachträglicher Werbungskostenabzug möglich ist, bestätigt. Ungeachtet der Veranlassung der Aufwendungen entfällt durch Wegfall der Einkünfteerzielung der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.

Als letzten Zeitpunkt, bis zu dem Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung oder Refinanzierungskosten einer kapitalersetzenden Bürgschaftszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, hat der BFH mit Az. VIII R 45/04 (BFH/NV 2005 S. 1545 ff.) den Zeitpunkt bestimmt, in dem ein Auflösungsverlust / -gewinn oder ein Veräußerungsverlust / -gewinn entstanden ist.

Änderungen gegenüber der ursprünglichen Version dieser Verfügung () sind fett hervorgehoben.

OFD Koblenz v. - S 2252 A

Fundstelle(n):
EAAAB-78212