Unter den Begriff Wohnungsgenossenschaft fallen alle Genossenschaften, deren Zielsetzung auf die Bereitstellung von Wohn-
und Gewerberäumen zu Gunsten ihrer Mitglieder gerichtet ist. Sofern bei der Gründung der Genossenschaft noch kein Wohnungsbestand
vorhanden ist, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein, d.h.
das eingezahlte Genossenschaftsguthaben muss zur Errichtung oder zum Erwerb von Wohnungen verwandt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 558 Nr. 8 PAAAB-78149
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