Unterlassene Eingabe im Eingabewertbogen für Eigenheimzulage als offenbare Unrichtigkeit; Bekanntgabe von Änderungsbescheiden
in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG
2. Haben beide Ehegatten einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, sind zwei Bescheide zu erlassen, hin denen der Anspruch
auf den gemeinsamen Zulagenbetrag den Ehegatten gegenüber als Gesamtgläubigern festgesetzt wird. Die Bekanntgabe kann in Form
eines zusammengefassten Bescheids erfolgen.
3. Da die äußerliche Zusammenfassung in einem Bescheid die rechtliche Selbstständigkeit der gegenüber den Ehegatten getroffenen
Regelungen unberührt lässt, können diese in der Folge ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden. Die Wirksamkeit
der Änderung/Berichtigung gegenüber einem Ehegatten setzt daher nicht voraus, dass auch gegenüber dem anderen Ehegatten eine
gleich lautende Regelung wirksam geworden ist.
4. Ergibt sich sowohl aus den Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage als auch aus dem beigefügten Bauantrag, dass es sich bei
dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handelte, ist
bei einem entsprechenden Eingabefehler des zuständigen Beamten die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung auszuschließen.
Fundstelle(n): YAAAB-78133
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