Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005; Fristverlängerung
Bezug:
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land– und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
bis zum
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land– und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2006 der .
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Länder v. - S
0320
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 0320 / 30
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37 -
S 0320 - 001 - 6470/06
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0320 - 1/2005
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 -
S 0320 - 1/05
Der
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S
0320 -13 - 3 - 2936
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 -
S 0320 - 002/03
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0320 A - 004 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0320 - 1/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
0320 - 52 - 33
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S
0320 - 1 - V 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0320 A - 446
Ministerium
der Finanzen des Saarlandes v. - B/1 - 1 - 1/2006 -
S 0320
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31 -
S 0320 - 27/22 - 9993
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 0320 - 27
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 338 -
S 0320 - 076
Thüringer
Finanzministerium v. - S
0320 A - 1 -
203
Fundstelle(n):
CAAAB-78110