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Beweislast bei verloren gegangenen Belegen bei der Vorsteuer-Vergütung
Wer Originalrechnungen zur Vorsteuer-Erstattung an die Finanzverwaltung sendet, sollte vorher Kopien von den Belegen anfertigen. Gehen die Originalbelege auf dem Postwege verloren, so trägt ausschließlich der Steuerpflichtige das Risiko, die Erstattung zu verlieren, wenn er keine Zweitschriften der Belege mehr nachreichen kann (z. B. bei Insolvenz des Lieferanten). Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Verschulden trifft. Das FG begründet sein Urteil damit, dass das Finanzamt sonst immer zu einer Vollerstattung verpflichtet wäre, wenn Belege auf dem Postweg verloren gehen (BFH-Az.: V R 53/05).