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Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Bei Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Es bleibt offen, ob eine Klage in den Fällen zwangsläufig erhoben wird, in denen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür vorliegen, dass der Beklagte dem Kläger deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könnte, weil er ihm i. S. von § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt haben könnte.