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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 7

Ertragsteuern bei Bauleistungen

Leistungsempfänger ist zum Steuerabzug verpflichtet

Rechtsanwältin Steuerberaterin Karin Campen, Senior Managerin bei PricewaterhouseCoopers, Düsseldorf

Mit der Zielsetzung, illegale Beschäftigungen im Baugewerbe einzudämmen, wurden zum die §§ 48 ff. in das EStG eingefügt. Nach diesen Vorschriften sind Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und das Geld an das Finanzamt abzuführen, wenn sie eine Bauleistung in Auftrag geben. Die Verpflichtung gilt für alle Unternehmer i. S. des § 2 UStG, auch wenn sie keine Umsatzsteuererklärung abgeben, also auch z. B. für Kleinunternehmer oder Vermieter. Die Finanzverwaltung hat zum ein Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen veröffentlicht, das die wichtigsten Fragen erörtert. Einige Aspekte aus Sicht des Leistungsempfängers werden nachfolgend beleuchtet.

Leistungsempfänger

Die Verpflichtung, einen Steuerabzug vorzunehmen, gilt außer für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch für alle Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Ob eine Umsatzsteuererklärung abgeben wird, ist ohne Bedeutung. Die Vorschrift gilt daher auch z. B. für

  • Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG,

  • Land- und Forstwirte, die nach § 24 UStG pauschal versteuern,

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, wie z. B. die Vermietung von Wohnräum...