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FG Hamburg 12.11.2005 III 56/05, NWB 9/2006 S. 71

Finanzgerichtsordnung | Anhörungsrüge: Zuständigkeit, Gerichtskosten

Über eine Anhörungsrüge wird in der für die angegriffene Entscheidung zum Zeitpunkt der Anhörungsrüge geltenden richterlichen Besetzung entschieden – ggf. durch den Einzelrichter –, auch wenn eine durch den Senat anstelle des Einzelrichters getroffene Entscheidung weder eine Gegenvorstellung noch eine Beschwerde eröffnen würde. Das Finanzgericht folgt der Rechtsprechung des X. Senats des BFH, dass bei einer Gegenvorstellung eine Gerichtsgebühr wie bei einer Anhörungsrüge anfällt ( NWB QAAAB-76118).