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Keine Publizitätspflicht für GmbH & Co. KG bei Wegfall des Haftungsprivilegs
Das LG Osnabrück stellt mit Beschluss vom - 15 T 6/05 (GmbHR 2005 S. 1618) klar, dass mit Eintritt einer natürlichen Person als vollhaftender Gesellschafter einer GmbH & Co. KG i. S. von § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB und des damit verbundenen rückwirkenden Wegfalls des bisherigen, mit Kapitalgesellschaften vergleichbaren Haftungsprivilegs auch die damit korreS. 108spondierende Pflicht zur Offenlegung sämtlicher – auch zurückliegender – Jahresabschlüsse für die GmbH & Co. KG entfällt, da der Eintritt die uneingeschränkte persönliche Haftung auch für alle bisherigen Verbindlichkeiten der KG begründet, so dass deren Gläubiger insoweit nicht mehr schutzwürdig sind.▶NWB WAAAB-74574