Gesetze:
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 900
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 905
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203
Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte Fehlmenge Zigaretten
Leitsatz
Wird eine Ware, die in der Freizone Hamburg zum Zolllagerverfahren angemeldet wird, ohne Beschau überlassen, greift hinsichtlich
der Menge die Fiktion des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex. Wird beim Entladen im Zolllager festgestellt, dass eine geringere als
die angemeldete Menge vorhanden ist, so sind nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex auch auf die Fehlmenge Einfuhrabgaben zu erheben.
Wird bei Entgegennahme der Ware am Containerterminal durch den Frachtführer festgestellt, dass an dem Container Manipulationen
vorgenommen wurden und nimmt er dies nicht zum Anlass, die Warenmenge zu überprüfen, trifft ihn hinsichtlich der Anmeldung
einer unzutreffenden Warenmenge der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, der einem Erstattungsanspruch nach Art. 239 Abs. 1 Beistrich
2 Zollkodex entgegensteht.
Fundstelle(n): DAAAB-77476
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