Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 73/04 EFG 2006 S. 1299 Nr. 16
Gesetze:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Beinhaltet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 einen Ausschlusstatbestand mit der Folge, dass das Hauptzollamt
für die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 darlegungs- und beweispflichtig ist?
Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Erfordert der Schluss im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 auf die
Nichteinhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport den Beweis eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG
im konkreten Fall oder genügt die Behörde ihrer Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn sie Umstände vorträgt und nachweist,
die in ihrer Gesamtschau mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass (auch) bezogen auf die in Rede stehende
Ausfuhrsendung die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist?
Ungeachtet der Antworten zu Frage 1 und 2: Darf die Behörde einem Ausführer die Ausfuhrerstattung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr.
615/98 (vollständig) versagen, wenn es hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung keine Anzeichen dafür gibt, dass
durch den (eventuellen) Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt
worden ist?
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1299 Nr. 16 EAAAB-77467
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.