Vorliegen einer Divergenz; Liebhaberei bei Vertrieb von Tachyon-Produkten
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von BFH-Urteilen nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.
Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
Daran fehlt es im Streitfall.
1. Die Kläger rügen die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des angerufenen Senats vom X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063). Sie bringen vor, das FG habe entgegen der Auffassung des BFH außer Acht gelassen, dass ein Einzelunternehmer seinen Betrieb nicht durch betriebswirtschaftliches Controlling begleite, sondern eher auf Grund seiner unternehmerischen Intuition führe. Es habe weiter übersehen, dass nach der genannten BFH-Entscheidung lediglich Reaktionen auf bereits eingetretene Verluste notwendig seien und dass diese dann die Gewinnerzielungsabsicht dokumentierten. Demgegenüber habe das FG die Maßnahmen der Klägerin kritisch beurteilt und lediglich pauschal festgestellt, sie seien offensichtlich ungeeignet gewesen, ohne jedoch —wie von der genannten BFH-Entscheidung gefordert— im Einzelnen zu prüfen, ob die gewählten Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem damaligen Erkenntnisstand aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür geboten hätten, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.
Bei diesen Rügen lassen die Kläger außer Acht, dass das FG seiner Entscheidung ausdrücklich die grundlegende Rechtsprechung des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei und die behauptete Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 zugrunde gelegt hat und diesen Erkenntnissen entsprechend die objektive und die subjektive Seite des von der Rechtsprechung entwickelten Liebhabereibegriffs geprüft hat. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin bei objektiver Betrachtung nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet sei und von ihr aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt werde, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Denn es liegt dann keine Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, selbst wenn diese fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles angewendet worden sein sollten (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.). Nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
2. Entsprechendes gilt für die Rüge der Kläger, das FG weiche mit seiner Folgerung, die Tätigkeit der Klägerin sei dazu bestimmt und geeignet gewesen, der Befriedung persönlicher Neigungen zu dienen, von der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 und von den BFH-Urteilen vom X R 106/95 (BFH/NV 1999, 1081) und vom X R 48/99 (BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282) ab, weil es sich über den in diesen Urteilen definierten Begriff „der im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe und Neigungen” hinweggesetzt und verkannt habe, dass Produkte aus dem Wellnessbereich immer auch Produkte seien, die der Unternehmer oder seine Familie verwenden könnten.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das FG hat seine Überzeugung vom Vorliegen persönlicher Gründe und Neigungen im Bereich der Lebensführung der Klägerin aus dem behaupteten Charakter der von der Klägerin vertriebenen Produkte gewonnen. Sie sollen durch kosmische Energie Energieblockaden abbauen, strahlende Gesundheit, ein unbegrenztes spirituelles Potential und vollkommene Zufriedenheit ermöglichen. Folgert das FG aus der Beschäftigung mit dem Vertrieb solcher Produkte, die im Streitfall zum Besuch und dem Veranstalten von Seminaren geführt hat, einen Bezug zur Lebensführung der Klägerin, kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.
3. Zu Unrecht sehen die Kläger in der Überlegung des FG, aus der Aufnahme einer Halbtagstätigkeit durch die Klägerin sei zu folgern, dass ihr Bestreben offensichtlich nicht darauf gerichtet gewesen sei, den Verlust zu vermeiden, sondern den Verlust ihres Betriebes durch Einnahmen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit zu kompensieren, eine Abweichung von der Aussage des BFH in der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, dass die aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis nicht als Beweisanzeichen für einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive gewertet werden könne. Das FG hat sich mit seiner Überlegung nicht zu den steuerrechtlichen Folgen der Halbtagstätigkeit der Klägerin und zu etwaigen Wechselwirkungen mit ihrer selbständigen Tätigkeit geäußert. Es hat lediglich seine Überzeugung ausgedrückt, dass die Klägerin ihre Arbeitskraft nicht ausschließlich in ein Verlustgeschäft investieren, sondern damit wenigstens durch eine nichtselbständige Halbtagstätigkeit positive Einkünfte erzielen wollte.
4. Letztlich beschränken sich die Ausführungen der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung darauf, darzulegen, dass und warum das FG nach ihrer Ansicht die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze über die fehlende Gewinnerzielungsabsicht in den Fällen der sog. Liebhaberei, denen das FG im Ausgangspunkt gefolgt ist, im konkreten Streitfall unrichtig angewendet habe.
Damit ist jedoch der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht schlüssig dargetan.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 742 Nr. 4
MAAAB-76971