Änderung eines Folgebescheides bei Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheides
Leitsatz
1. Wird die bisherige Ablehnung der gesonderten Feststellung von Einkünften für eine KG mit der Begründung aufgehoben, dass
wegen Verjährung eine gesonderte Feststellung nicht mehr durchzuführen sei, müssen Folgebescheide zur Einkommensteuer der
Beteiligten nur dann geändert werden, wenn nicht bereits ein entsprechender Folgebescheid ergangen war.
2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der erklärten Verluste eines Beteiligten besteht auch dann nicht, wenn diese vor der
erstmaligen Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung an den negativen Feststellungsbescheid zunächst vorläufig angesetzt worden
waren (Abgrenzung zum ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 388 Nr. 6 TAAAB-76960
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