Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen
Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz1 UStG und nach
dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Dem Vorsteuerabzugsanspruch, als dem in einer Rechnung iSv § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, fehlt die
Verkehrsfähigkeit eines eigenständigen Vermögenswertes. Er findet als Verrechnungsposten Eingang in die Steuerberechnung nach
§ 16 UStG und stellt lediglich einen Abzugsbetrag gegenüber der auf die Entgelte berechneten Umsatzsteuer dar.
Die Auffassung, dass eine Verrechnung von vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerbeträgen nur mit auf vor Insolvenzeröffnung
zurückzuführenden Umsätzen und daraus folgender Umsatzsteuer erforderlich wäre, verstößt gegen die gesetzliche Regelung in
§ 16 Abs. 2 UStG, die nicht durch § 251 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben wird.
Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich auch nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und insbesondere
aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört (§ 54 Nr. 2 InsO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 822 Nr. 13 EFG 2006 S. 1139 Nr. 15 KAAAB-76950
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