Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler
Leitsatz
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
Liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Steuerpflichtiger
– gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter – von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt,
mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines
Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen
Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der
nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Hauptleistung einer Finanzdienstleistung?
zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis
besteht und
der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten
des Vertrages selbst aushandeln muss,
oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er
als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge
mit von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 289 Nr. 5 EFG 2006 S. 221 Nr. 3 UR 2006 S. 277 Nr. 5 UStB 2006 S. 96 Nr. 4 KAAAB-76937
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