OFD Frankfurt am Main - S 7156 d A - 5 - St I 2.10

Vermittlungsprovisionen an Reisebüros; Gutschriftabrechnung durch Reiseveranstalter

Bezug:

1 Allgemeines

Reisebüros vermitteln regelmäßig die von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern (z. B. Hotelier, Beförderungsunternehmer) an Reisende erbrachten Leistungen. Diese Vermittlungsleistungen werden überwiegend im Gutschriftwege abgerechnet. Die hierbei vermittelten Leistungen können jedoch von sehr unterschiedlicher Natur sein.

Eine Vermittlungsleistung wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Hierbei ist jedoch nicht auf den Reiseort abzustellen, sondern auf den Leistungsort der vermittelten Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (u. a. §§ 3a und 3b UStG). Die Besonderheiten bei Verwendung einer USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG und die nur für bestimmte steuerbare Vermittlungsleistungen in Betracht kommende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG sind zu beachten.

2 Problemstellung

Die Gutschrift über die Vermittlungsleistung gilt nur dann als Rechtnung, wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden (§ 14 Abs. 1 UStG).

Der Unternehmer (Reiseveranstalter, Leistungsträger), der die Vermittlungsleistung empfängt, ist nur dann zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer berechtigt, wenn diese eine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung betrifft. Umsatzsteuer hingegen, die nach § 14 Abs. 2 UStG (ab § 14c Abs. 1 UStG) oder § 14 Abs. 3 UStG (ab § 14c Abs. 2 UStG) geschuldet wird, ist entsprechend dem  –, BStBl 1998 II S. 695 (s. a. Abschn. 192 Abs. 9 UStR) nicht als Vorsteuer abziehbar. Die noch in Abschnitt 53 Abs. 6 der UStR 1996 enthaltene sog. Praktikerregelung (in voller Höhe Behandlung als steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist daher in den nachfolgenden UStR ab 2000 nicht mehr enthalten.

3 Reiseveranstalter mit eigenen Flugzeugen

Hiervon betroffen sind u. a. Reiseveranstalter, deren Pauschalreisen vermittelt werden, die aber in diesem Zusammenhang auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Flugzeugen (eigene, konzerneigene oder gemietete) erbringen.

Vermitteln Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine vom Reisepreis einheitlich berechnete Provision Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen ausführt, wird zur Vermeidung von Härten nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln (siehe hierzu das  IV D 2 – S 7156 d – 4/00 –, BStBl 2000 I S. 458).

4 Busunternehmen als Reiseveranstalter

4.1 Allgemeines

Unter Bezugnahme auf das v.b. BMF-Schreiben begehren Busunternehmen aufgrund entsprechender Hinweise des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbandes (DRV) ebenfalls eine Aufteilung der Provision für die Vermittlung ihrer Reisen durch Reisebüros oder andere Reisevermittler.

Die Vermittlungsprovision betrifft in diesen Fällen

  • die nicht steuerbare Beförderungsleistung (Streckenanteil im Ausland, § 3b UStG)

  • die steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenleistungen (z. B. inländischer Beförderungsanteil, § 3b Abs. 1 UStG und Reisebetreuung, § 3a Abs. 1 UStG) und

  • die steuerbare und unter die sog. Margenbesteuerung nach § 25 i. V. mit § 3a Abs. 1 UStG fallende als einheitliche sonstige Leistung geltende Reiseleistung (Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, z. B. Hotel und Restauration).

Hierzu gilt Folgendes:

Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Omnibussen (eigene, konzerneigene oder gemietete) ausführt, erbringen die Reisebüros ggf. sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerbare Vermittlungsleistungen.

Wird für eine nicht steuerbare Vermittlungsleistung gleichwohl Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist diese nach dem v.b. nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Übernahme der für Flugveranstalter getroffenen Regelung (70 % steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der Leistungserbringung nicht möglich.

4.2 Fallgestaltungen

Es sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in ein Drittland

    Die Vermittlungsleistung des inländischen Reisebüros – soweit sie auf die Beförderungsleistung entfällt – wird nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Leistung ist demnach in Bezug auf die Vermittlung des inländischen Teils der Beförderungsleistung steuerbar und steuerpflichtig und in Bezug auf die Vermittlung des ausländischen Teils der Beförderungsleistung nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG).

  2. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in einen anderen Mitgliedstaat. Der Reiseveranstalter verwendet keine USt-IdNr.

    Lösung wie Fallgestaltung 1.

  3. Vermittlung einer grenzüberschreitenden Buspauschalreise mit eigenem Omnibus in einen anderen Mitgliedstaat. Der Reiseveranstalter verwendet seine deutsche USt-IdNr.

    Die Vermittlungsleistung des inländischen Reisebüros – soweit sie auf die Beförderungsleistung entfällt – gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG als in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. ausgeführt. Sie ist somit auch in Bezug auf die Vermittlung des ausländischen Teils der Beförderungsleistung steuerbar und steuerpflichtig.

Hinsichtlich der Frage der Verwendung einer USt-IdNr. wird auf die Rdvfg. der (USt-Kartei OFD Ffm § 3a - S 7117 - Karte 6) verwiesen.

Zur Vermeidung von Härten wird bis auf Weiteres in Bezug auf die Eigenleistungen in Form der Personenbeförderung folgende Berechnung des nicht steuerbaren Anteils der Vermittlungsprovisionen (vgl. Fallgestaltungen 1 und 2) nicht beanstandet:

Die Aufteilung der einheitlichen Provision für die vermittelten verschiedenen Leistungen der Busreiseveranstalter erfolgt zunächst im Schätzungswege in Anlehnung an das Beispiel in Abschn. 274 Abs. 4 UStR.

Das Reisebüro erbringt eine nicht steuerbare Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 i. V. m. § 3b UStG), soweit die Eigenleistung des Busunternehmens auf den ausländischen Streckenanteil der Beförderungsleistung entfällt.

Soweit die Provision auf die Vermittlung der Reiseleistungen (sog. Margenbesteuerung nach § 25 UStG) und etwaiger Reisebetreuungsleistungen (angestellte Reiseleiter) der Reiseveranstalter entfällt, ist die Vermittlungsleistung hingegen regelmäßig steuerbar und steuerpflichtig (§§ 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG und Abschn. 33 Abs. 4 Satz 1 UStR).

Das als Reiseveranstalter auftretende Busunternehmen kann anschließend einen individuellen Aufteilungsschlüssel zur Bestimmung der nicht steuerbaren Vermittlungsleistung ermitteln. Der Aufteilungsschlüssel ist anhand eines repräsentativen Zeitraums (regelmäßig über ein Kalenderjahr; soweit erforderlich unter Berücksichtigung saisonaler Besonderheiten und unterschiedlicher Zielorte) zu ermitteln und von der zuständigen Landesfinanzbehörde genehmigen zu lassen. Er kann anschließend widerruflich angewandt werden.

Bei Abrechnungen, in denen ein solcher Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird, ist auf die Genehmigung des Finanzamts unter Angabe des Datums und der Steuernummer hinzuweisen.

Reiseveranstalter können in diesen Fällen die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschrift abgerechnet wird.

Darüber hinaus wird es in Anlehnung an das v.b. nicht beanstandet, wenn in den vorgenannten Fällen die Beteiligten Abschnitt 53 Abs. 6 der UStR 1996 (Behandlung als steuerpflichtige Vermittlungsleistung in voller Höhe) auf die bis einschließlich abgerechtneten Vermittlungsleistungen entsprechend anwenden.

Sind die vom jeweiligen Busunternehmen zugrundegelegten Ausgangsdaten für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs schlüssig und nachvollziehbar, kann der so ermittelte Aufteilungsmaßstab ohne weitere Prüfung übernommen werden. Aus Vereinfachungsgründen ist nur bei erheblichen künftigen Änderungen ein neuer Aufteilungsschlüssel zu ermitteln.

4.3 Zeitliche Anwendung

Die unter obiger Tz. 4.2 dargestellte Regelung ist ab sofort anzuwenden.

Sofern einem als Reiseveranstalter auftretenden Busunternehmer bereits aufgrund vorheriger Regelungen - St IV 23 – bisherige Karte 3 zu § 4 Nr. 5 – S 7156 d –) ein Aufteilungsschlüssel genehmigt wurde, ist dieser unverändert anzuwenden, wenn er auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zutreffend ist. In einem solchen Fall ist der betroffene Busunternehmer jedoch noch kurzfristig darauf hinzuweisen, dass bei künftigen Abrechnungen, in denen dieser Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird, auf die Genehmigung des Finanzamts unter Angabe des Datums und der Steuernummer hinzuweisen ist.

Die Bezugsverfügung ist hiermit überholt.

Änderungen gegenüber der Bezugsverfügung sind kursiv hervorgehoben.

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Fundstelle(n):
WAAAB-76891