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Strafrechtliche Folgen von falschen Angaben bei der Gründung und Fortführung einer GmbH
Haftungsgefahren für Berater und Geschäftsführer
Die Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung bei der GmbH birgt nicht nur zivilrechtliche Risiken. In § 82 GmbHG werden in diesem Zusammenhang verschiedene gesetzwidrige Verhaltensweisen bei der Gründung einer GmbH und während des weiteren wirtschaftlichen Fortbestehens mit Strafe bedroht. Der Beitrag verdeutlicht den steuerlichen Beratern und den Geschäftsführern, welche Folgen falsche Angaben z. B. im Sachgründungsbericht haben können.
I. Einführung
Wer gegenüber dem Registergericht oder gegenüber seinen Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit falsche Angaben macht, kann gem. § 82 GmbHG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden. § 82 GmbHG bezieht alle möglichen Gläubiger in ihren Schutzbereich ein, auch wenn noch keine konkreten Geschäftsbeziehungen bestehen. Die Norm hat zudem den Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschafter im Auge, die vor der weiteren wirtschaftlichen Aushöhlung der Gesellschaft ebenso bewahrt werden sollen wie etwa vor der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile an einem maroden Unternehmen. S. 200
II. Die Rechtsnatur und der Adressatenkreis des § 82 GmbHG
1. Rechtsnatur
Alle Handlungsalternativen des § 82 GmbHG stell...