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BBK Nr. 4 vom Seite 199 Fach 12 Seite 6838

Strafrechtliche Folgen von falschen Angaben bei der Gründung und Fortführung einer GmbH

Haftungsgefahren für Berater und Geschäftsführer

Raimund Weyand

Die Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung bei der GmbH birgt nicht nur zivilrechtliche Risiken. In § 82 GmbHG werden in diesem Zusammenhang verschiedene gesetzwidrige Verhaltensweisen bei der Gründung einer GmbH und während des weiteren wirtschaftlichen Fortbestehens mit Strafe bedroht. Der Beitrag verdeutlicht den steuerlichen Beratern und den Geschäftsführern, welche Folgen falsche Angaben z. B. im Sachgründungsbericht haben können.

I. Einführung

Wer gegenüber dem Registergericht oder gegenüber seinen Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit falsche Angaben macht, kann gem. § 82 GmbHG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden. § 82 GmbHG bezieht alle möglichen Gläubiger in ihren Schutzbereich ein, auch wenn noch keine konkreten Geschäftsbeziehungen bestehen. Die Norm hat zudem den Schutz der Vermögensinteressen der Gesellschafter im Auge, die vor der weiteren wirtschaftlichen Aushöhlung der Gesellschaft ebenso bewahrt werden sollen wie etwa vor der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile an einem maroden Unternehmen. S. 200

II. Die Rechtsnatur und der Adressatenkreis des § 82 GmbHG

1. Rechtsnatur

Alle Handlungsalternativen des § 82 GmbHG stell...