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FG Köln 25.08.2005 6 K 494/05, BBK 4/2006 S. 4577

Gefälschte Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand nachweislich in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Der erforderliche Ausfuhrnachweis wird durch die Vorlage erkennbar gefälschter Zollstempelabdrucke nicht erbracht. Aus einem gefälschten Beleg ergebe sich gerade nicht eindeutig, dass eine Beförderung oder Versendung der Ware ins Drittlandsgebiet erfolgte, denn der gefälschte Beleg habe keine positive Aussagekraft und könne damit nicht als Nachweis dienen.

BBK F. 6 S. 1255