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Dauerschuldzinsen bei Aufnahme einer Vielzahl von Krediten zur Finanzierung
Nimmt eine Konzerntochter aufgrund eines Rahmenkreditvertrags zur Finanzierung von Handelsgeschäften eine Vielzahl von Krediten auf, die durch eine Garantieerklärung der Konzernmutter abgesichert werden, so können die Zinsen als Dauerschuldzinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG anzusehen sein, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den aufgenommenen Krediten und den Handelsgeschäften fehlt und die Kredite länger als ein Jahr genutzt werden. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang fehlt nach dem wenn die Kredite weder vertraglich einzelnen Handelsgeschäften zugeordnet werden noch eine Verpflichtung für den Darlehensnehmer (Konzerntochter) besteht, die Kredite aus dem Verkaufserlös einzelner konkreter Geschäfte zu tilgen (vgl.